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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 15.06.1976, Az.: 1 ABR 116/74

Einblicksrecht; Betriebsrat; Bruttolohnlisten; Gehaltslisten

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
15.06.1976
Aktenzeichen
1 ABR 116/74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 10087
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Berlin 01.04.1974 - 6 BV 1/74
LAG Berlin 13.09.1974 - 3 TaBV 5/74

Fundstellen

  • BB 1976, 1223
  • DB 1976, 1773 (Volltext mit red./amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, dem Betriebsrat zur Wahrnehmung seiner Aufgaben im Rahmen seines Einblicksrechts nach § 80 Abs. 2 BetrVG jeweils Fotokopien der Bruttolohn- und -gehaltslisten zeitweise zur Verfügung zu stellen.

2. In kleineren Betrieben hat der Betriebsratsvorsitzende oder ein anderes von ihm beauftragtes Mitglied - in Betrieben, in denen ein Betriebsausschuß gebildet ist, der Betriebsausschuß - das Recht, sich Notizen über die Bruttolohn- und -gehaltslisten zu machen.