Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 11.05.1976, Az.: 1 ABR 37/75
Vertragsfreiheit; Einigungsstelle; Honorarvereinbarung; Gewerkschaftsfunktionär; Beisitzer; Kostentragung; Notwendige Kosten
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 11.05.1976
- Aktenzeichen
- 1 ABR 37/75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1976, 10064
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Arnsberg 26.11.1974 - BV 29/74
- LAG Hamm 20.02.1975 - 8 TaBV 74/74
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1976, 1222
- DB 1976, 1017-1018 (Volltext mit red. LS)
- DB 1976, 1772-1773 (Volltext mit red./amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Mit Gewerkschaftsfunktionären (-sekretären) können - anders als mit betriebsangehörigen Arbeitnehmern - Honorarvereinbarungen im Hinblick auf ihre Tätigkeit als Beisitzer in betriebsverfassungsrechtlichen Einigungsstellen geschlossen werden.
2. Bezüglich Honorarverpflichtungen für die Beisitzer von Einigungsstellen, die der Betriebsrat allein eingeht, hat der Arbeitgeber nicht irgendwelche vom Betriebsrat ausgelöste Kosten zu tragen, sondern nur diejenigen Kosten, die der Betriebsrat als erforderlich ansehen konnte.
3. Im Rahmen der Vertragsfreiheit kann sich der Arbeitgeber auch zur Übernahme von an sich i. S. von § 40 BetrVG nicht notwendigen Kosten für die Beisitzer der Einigungsstelle verpflichten.
4. Im Interesse aller Persönlichkeiten, die in der betriebsverfassungsrechtlichen Einigungsstelle als Mitwirkende tätig werden, ist in aller Regel davon auszugehen, daß es sich bei ihnen um integre, nicht durch unsachliche Momente beeinflußbare Persönlichkeiten handelt.
5. § 2 Abs. 1 BetrVG verlangt im gegebenen Falle vom Arbeitgeber die Klarstellung auch einer Belastung, die möglicherweise auf die einzelnen Betriebsratsmitglieder zukommt.
6. Der Arbeitgeber hat sich grundsätzlich rechtzeitig dem Betriebsrat gegenüber zu äußern, wenn dieser ihm Kenntnis von finanziell beschwerenden Betriebsratsbeschlüssen gibt, der Arbeitgeber aber keine Zahlung vornehmen will.