Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 08.04.1976, Az.: 2 AZR 583/74
Wahrung der Klagefrist durch Zustellung einer Kündigungsschutzklage; Verschulden des Prozeßbevollmächtigten; Zurechnung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 08.04.1976
- Aktenzeichen
- 2 AZR 583/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 10045
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Kiel 18.10.1974 - 4 Sa 224/74
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1976, 1534-1535 (Volltext mit red./amtl. LS)
- NJW 1976, 1421
Amtlicher Leitsatz
Die Zustellung einer Kündigungsschutzklage, durch die die Klagefrist des § 4 KSchG gewahrt werden soll, ist nicht mehr "demnächst" im Sinne des § 496 Abs. 3 ZPO erfolgt, wenn der Kläger durch eigenes oder ihm zuzurechnendes Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten dazu beigetragen hat, daß die Zeitspanne zwischen dem letzten Tag der Klagefrist und der Zustellung verlängert worden ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn lediglich eine verhältnismäßig geringfügige Verzögerung bei Zustellung der Klage eingetreten ist.