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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 01.04.1976, Az.: 4 AZR 96/75

Vorführung des Geschlechtsverkehrs auf einer Bühne; Arbeitsvertrag; Sittenwidrigkeit; Verstoß gegen die guten Sitten; Nichtigkeit; Ansprüche aus einem faktischen Arbeitsverhältnis; Erteilung einer Arbeitsbescheinigung; Zuständigkeit der Arbeitsgerichte

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
01.04.1976
Aktenzeichen
4 AZR 96/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 10007
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Düsseldorf 21.09.1973 - 8 Ca 2140/73
LAG Düsseldorf 14.11.1974 - 14 Sa 1256/73

Fundstellen

  • BAGE 28, 83 - 94
  • DB 1976, 1680 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1976, 2479-2480 (Volltext mit red. LS)
  • JZ 1976, 688-690
  • MDR 1976, 875 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1976, 1958-1960 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Besteht die nach einem Arbeitsvertrag geschuldete Leistung in der Vorführung des Geschlechtsverkehrs auf einer Bühne, so ist dieser Arbeitsvertrag wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig.

2. Da solchenfalls die Beschäftigung des Arbeitnehmers nach ihrem Inhalt und Zweck selbst unsittlich ist, kommen bei dieser Fallgestaltung auch Ansprüche aus einem "faktischen Arbeitsverhältnis" nicht in Betracht.

3. Für einen etwaigen Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Erteilung einer Arbeitsbescheinigung gemäß § 133 AFG sind nicht die Gerichte für Arbeitssachen, sondern die Sozialgerichte zuständig.