Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 01.04.1976, Az.: 2 AZR 179/75
Anhörung des Betriebsrats vor einer Kündigung; Beendigung; Abschließende Stellungnahme des Betriebsrats; Beendigung vor Fristablauf
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 01.04.1976
- Aktenzeichen
- 2 AZR 179/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 10006
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Berlin 12.07.1974 - 8 Ca 275/74
- LAG Berlin 17.01.1975 - 3 Sa 96/74
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BAGE 28, 81 - 83
- DB 1976, 1241-1242 (Volltext mit red./amtl. LS)
- MDR 1976, 787-788 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1976, 1470-1471 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Das Verfahren zur Anhörung des Betriebsrats vor einer Kündigung ist vor Ablauf der in § 102 Abs. 2 BetrVG bezeichneten Fristen nur dann beendet, wenn der Betriebsrat zu der Kündigungsabsicht des Arbeitgebers eine Erklärung abgegeben hat, aus der sich ergibt, daß der Betriebsrat eine weitere Erörterung des Falles nicht mehr wünscht, es sich also um eine abschließende Stellungnahme des Betriebsrats handelt. Erst dann kann der Arbeitgeber ohne die Beschränkung des § 102 Abs. 1 BetrVG kündigen.