Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 08.03.1976, Az.: 5 AZR 361/75
Ausschlußfristen; Wahrung einer tariflichen Ausschlußfrist durch einfachen Brief; Wahrung der Frist durch Zustellung der Klage; Höhere Gewalt; Rechtsanwalt
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 08.03.1976
- Aktenzeichen
- 5 AZR 361/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 10044
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Berlin 30.09.1974 - 6 Ca 146/74
- LAG Berlin 25.04.1975 - 3 Sa 109/74
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- ARST 1977, 27
- DB 1977, 264 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1976, 1520 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Genügt für die Wahrung einer tariflichen Ausschlußfrist ein einfacher Brief, und wählt der Anspruchsberechtigte statt dessen die Klage, so wird die Ausschlußfrist dann nicht gewahrt, wenn die Klage zwar vor Ablauf der Ausschlußfrist eingereicht, jedoch erst nach deren Ablauf dem Schuldner zugestellt wird.
2. Dies gilt auch dann, wenn der Berechtigte die Klage so rechtzeitig bei Gericht eingereicht hat, daß er damit rechnen konnte, die Klage werde noch innerhalb der Frist zugestellt werden.
3. Im Fall des Leitsatzes 1 trägt bis zur Grenze höherer Gewalt der Berechtigte die Gefahr, daß die Klage nicht innerhalb der Ausschlußfrist zugestellt wird.
4. Es ist kein Fall höherer Gewalt, wenn der Anspruchsberechtigte die Ausschlußfrist deshalb nicht gewahrt hat, weil er einen Rechtsanwalt mit der Wahrung seiner Interessen betraut hat und dieser die Ausschlußfrist nicht kannte.