Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.02.1976, Az.: 5 AZR 616/74
Gesetzlicher Übergang von Arbeitsverhältnissen; Baumaßnahmen im Universitätsbereich; Automatischer Übergang des Arbeitsverhältnisses; Zustimmung des Arbeitnehmers
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 18.02.1976
- Aktenzeichen
- 5 AZR 616/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 10108
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Saarbrücken 09.10.1974 - 2 Sa 35/73
Rechtsgrundlagen
- § 10 Abs. 2 Saarland UniversitätsG vom 7. Juli 1971
- § 12 Abs. 4 Saarland UniversitätsG vom 7. Juli 1971
- § 84 Abs. 2 Saarland UniversitätsG vom 7. Juli 1971
- § 65 Abs. 2 Gesetz zur Neugliederung der Gemeinden und Landkreise des Saarlandes vom 19. Dezember 1973
- § 128 BeamtenrechtsrahmenG
- § 129 BeamtenrechtsrahmenG
- § 30 BeamtenrechtsänderungsG vom 30. Juni 1933
- § 12 Abs. 1 BAT
- § 53 Abs. 3 BAT
- § 55 Abs. 2 BAT
- § 2 Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte vom 29. Oktober 1971
- § 4 Abs. 1 Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte vom 29. Oktober 1971
- § 4 Abs. 2 Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte vom 29. Oktober 1971
- § 4 Abs. 3 Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte vom 29. Oktober 1971
- § 419 BGB
- § 613a BGB
Fundstellen
- AR-Blattei Betriebsinhaberwechsel Entsch 13
- DVBl 1977, 454-458 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
Amtlicher Leitsatz
1. Wenn die Aufgabe, Baumaßnahmen im Universitätsbereich durchzuführen, durch Gesetz von der Saarländischen Universität auf das Saarland übertragen wird, hat das nicht zur Folge, daß die Arbeitsverhältnisse der im Baureferat beschäftigten Universitätsangestellten kraft Gesetzes gegen ihren Willen auf das Land übergehen.
2. Auch aus dem Tarifrecht läßt sich nichts für einen automatischen Übergang des Arbeitsverhältnisses herleiten. § 12 Abs. 1 BAT berechtigt den Arbeitgeber nicht, einen Angestellten zu einem neuen Dienstherrn zu versetzen. Ob der Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte auf Fälle des gesetzlichen Aufgabenübergangs anzuwenden ist, bleibt offen. Auch nach diesem Tarifvertrag setzt der Übergang des Arbeitsverhältnisses auf einen anderen Arbeitgeber die Zustimmung des Arbeitnehmers voraus.