Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 11.02.1976, Az.: 5 AZR 615/74
Anwesenheitsprämie; Wegegelder; Fahrgelder; Lohnfortzahlung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 11.02.1976
- Aktenzeichen
- 5 AZR 615/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 10059
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm - 06.12.1974 - 3 Sa 893/74
Rechtsgrundlagen
- § 611 BGB
- § 2 Abs. 1 S. 1 LohnFG
- § 2 Abs. 1 S. 2 LohnFG
- § 2 Abs. 3 LohnFG
- § 9 LohnFG
Fundstellen
- BB 1976, 464
- DB 1976, 875-876 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1976, 1421 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Einzelvertraglich vereinbarte "Wege- und Fahrgelder" gehören zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 LohnFG, wenn und soweit sie einem gesunden Arbeiter unabhängig von notwendigen Aufwendungen gezahlt werden. Eine Vergütung für die Wegezeit ist stets fortzuzahlender Lohn.
- 2.
Die Abrede in einem Arbeitsvertrag, wonach ein solches "Wege- und Fahrgeld" im Fall der Krankheit nicht weitergezahlt werden soll, ist nichtig.