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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 16.01.1976, Az.: 2 AZR 619/74

Kündigung; Zugang; Möglichkeit der Kenntnisnahme; Tatsächliche Kenntnisnahme; Ermächtigung zur Entgegennahme von Briefsendungen; Vermieter; Einschreibebrief

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
16.01.1976
Aktenzeichen
2 AZR 619/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 10092
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Stuttgart 28.08.1974 - 8 Sa 81/74

Fundstellen

  • DB 1976, 1018-1019 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1976, 1284-1285 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Eine schriftliche Kündigung ist nach § 130 Abs. 1 BGB zugegangen, sobald sie in verkehrsüblicher Art in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers oder eines anderen, der ihn in der Empfangnahme von Briefen vertreten konnte, gelangt und ihm dadurch die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft ist. Es kommt dann nicht darauf an, wann der Empfänger von dem Kündigungsschreiben tatsächlich Kenntnis genommen hat oder ob er daran aus besonderen Gründen zunächst gehindert war.

2. Ein Vermieter ist nach der Verkehrsauffassung als ermächtigt anzusehen, Briefsendungen für seinen Mieter entgegenzunehmen.

3. Auch ein Einschreibebrief ist dem Empfänger schon dann zugegangen, wenn seinem Vermieter kein Benachrichtigungszettel, sondern der Brief selbst ausgehändigt wird.