Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.12.1975, Az.: 3 AZR 58/75
Ruhegeldzusage; Altersruhegeld; Auszehrung der Anwartschaft; Aufgabe der Anpassung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 18.12.1975
- Aktenzeichen
- 3 AZR 58/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 10110
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 13.11.1974 - 5 Sa 349/74
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1976, 1015-1017 (Volltext mit red./amtl. LS)
- EzA § 242 BGB Ruhegeld Nr 48
Amtlicher Leitsatz
1. Verspricht ein Arbeitgeber in einer von ihm erlassenen Ruhegeldordnung als Altersruhegeld den nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelten Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt eines bestimmten Jahres und der nach Eintritt des Versorgungsfalls gezahlten Sozialversicherungsrente, so kann das zur Auszehrung schon der Anwartschaft führen.
2. Hat der Arbeitgeber bei einer solchen Vertragsgestaltung nach Erlaß der Versorgungsordnung die Bemessungsgröße Arbeitsentgelt zunächst der Einkommensentwicklung wiederholt angepaßt, dann ist es unbillig i. S. von § 315 BGB, wenn er diese Anpassung stillschweigend und ohne sachlichen Grund aufgibt.