Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 01.12.1975, Az.: 5 AZR 466/75
Grundurteil; Zwischenurteil; Bindungswirkung; Rechtskraft; Anfechtbarkeit; Endurteil; Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 01.12.1975
- Aktenzeichen
- 5 AZR 466/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 10003
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 09.07.1975 - 2 Sa 462/75
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1976, 876 (Volltext)
- NJW 1976, 774-775 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren hat ein über den Grund des Anspruchs vorabentscheidendes Urteil nur die Bedeutung eines Zwischenurteils i. S. von § 303 ZPO. Es bindet zwar das erkennende Gericht nach § 318 ZPO an die getroffene Entscheidung, kann aber nicht selbständig, sondern - abweichend vom Zivilprozeß der ordentlichen Gerichtsbarkeit - nur zusammen mit dem über die Höhe des Anspruchs entschiedenen Endurteil angefochten werden.
2. Wird gegen das Endurteil ein Rechtsmittel eingelegt, unterliegt ohne weiteres auch das Grundurteil der Beurteilung des Rechtsmittelgerichts; es braucht in der Rechtsmittelschrift nicht besonders als Urteil bezeichnet zu werden, gegen das sich das Rechtsmittel richtet.