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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 21.11.1975, Az.: 1 ABR 12/75

Gewerkschaft; Marburger Bund; Antragsberechtigung; Verfahrensvoraussetzung; Beschlußverfahren; Stiftung des privaten Rechts; Karitative Einrichtung; Religionsgemeinschaft; Entscheidender Einfluß auf die Verwaltung der Stiftung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
21.11.1975
Aktenzeichen
1 ABR 12/75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 10126
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 18.12.1974 - 12 TaBV 71/74

Fundstellen

  • BB 1977, 249
  • NJW 1976, 1165-1167 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Marburger Bund ist eine i. S. von § 17 Abs. 3 BetrVG antragsberechtigte Gewerkschaft, wenn sie im Betrieb vertreten ist.

2. Die Antragsberechtigung ist eine Verfahrensvoraussetzung des Beschlußverfahrens.

3. Eine Stiftung des privaten Rechts ist nur dann eine karitative Einrichtung einer Religionsgemeinschaft i. S. von § 118 Abs. 2 BetrVG, wenn die Religionsgemeinschaft einen entscheidenden Einfluß auf die Verwaltung der Stiftung hat.

4. Gehören von insgesamt sieben Mitgliedern des Stiftungskuratoriums nur zwei der Amtskirche an, so hat die Religionsgemeinschaft noch keinen entscheidenden Einfluß auf die Verwaltung der Stiftung.