Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.11.1975, Az.: 2 AZR 610/74
Schriftliche Kündigung; Wirksamkeit; Stellungnahme des Betriebsrats; Anhörungsfristen; Eilfall; Einseitig vom Arbeitgeber veranlaßte Verkürzung der gesetzlichen Anhörungsfrist
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 13.11.1975
- Aktenzeichen
- 2 AZR 610/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 10079
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Stuttgart 25.02.1974 - 11 Ca 53/74
- LAG Stuttgart 25.09.1974 - 3 Sa 66/74
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BAGE 27, 331 - 340
- DB 1976, 969-971 (Volltext mit red./amtl. LS)
- NJW 1976, 1766-1768 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Eine schriftliche Kündigung ist ausgesprochen im Sinne des § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG, wenn das Kündigungsschreiben den Machtbereich des Arbeitgebers verlassen hat, z. B. das Kündigungsschreiben zur Post gegeben worden ist. Deshalb ist die Kündigung unwirksam, wenn in diesem Zeitpunkt weder dem Arbeitgeber die Stellungnahme des Betriebsrats vorliegt noch die Anhörungsfristen des § 102 Abs. 2 BetrVG verstrichen sind.
2. Eine einseitig vom Arbeitgeber veranlaßte Verkürzung der gesetzlichen Anhörungsfristen des § 102 Abs. 2 BetrVG in Eilfällen ist grundsätzlich nicht möglich. Etwas anderes könnte bei betriebsbedingten Kündigungen allenfalls dann gelten, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Betriebes plötzlich und unvorhergesehen derart verschlechtert, daß der sofortige Ausspruch von Kündigungen unabweisbar notwendig ist.