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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 07.11.1975, Az.: 1 AZR 282/74

Anhörung des Betriebsrats; Kündigung eines Tendenzträgers; Kündigung aus tendenzbedingten Gründen; Gesetzesauslegung; Verfassungsmäßigkeit; Sozialstaatsprinzip; Tendenzschutz; Ausgleich

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
07.11.1975
Aktenzeichen
1 AZR 282/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 10030
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 03.05.1974 - 13 Sa 103/73
nachfolgend
BVerfG - 06.11.1979 - AZ: 1 BvR 81/76

Fundstellen

  • DB 1976, 585-587 (Volltext mit red./amtl. LS)
  • NJW 1976, 727 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. § 118 Abs. 1 BetrVG steht der Anhörung des Betriebsrats gem. § 102 Abs. 1 BetrVG auch dann nicht entgegen, wenn die Kündigung eines Tendenzträgers aus tendenzbedingten Gründen erfolgt. Gegen die tendenzbedingten Motive der beabsichtigten Kündigung kann der Betriebsrat aber Bedenken nur insoweit erheben, als auch soziale Gesichtspunkte in Betracht kommen.

2. Der Grundsatz, daß bei der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen derjenigen Auslegung der Vorzug gegeben ist, die im Einklang mit dem Grundgesetz steht, gilt auch bei einem möglichen Konflikt zwischen dem durch Art. 5 Abs. 1 GG und anderen durch das Grundgesetz geschützten Werten, insbesondere dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG. Die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes verwirklichen in ihrem Bereich das in Art. 20 Abs. 1 niedergelegte Sozialstaatsprinzip. Bei der Auslegung betriebsverfassungsrechtlicher Vorschriften ist daher das Sozialstaatsprinzip mit zu beachten.

3. Der Grundgedanke der Vorschrift des § 18 BetrVG ist es, einen verfassungskonformen, ausgewogenen Ausgleich zwischen dem Sozialstaatsprinzip und dem Freiheitsraum des Tendenzträgers herzustellen. Der Tendenzschutz ist aber nur dann erforderlich und geboten, wenn und soweit die Tendenz selbst verwirklicht wird, also die Freiheitsrechte selbst und unmittelbar verwirklicht werden. Der Tendenzschutz greift daher nur dort ein, wo die Verwirklichung der geistig-ideellen Zielsetzungen des Unternehmens durch Maßnahmen des Betriebsrats so beeinflußt werden kann, daß Grundrechte verletzt werden.

4. Die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 BetrVG hat nicht zur Folge, daß sie auf Inhalt und Ausgestaltung des Presseorgans Einfluß nehmen könnte. Sie dient dem sozialen Schutz aller im Betriebe beschäftigten Arbeitnehmer. Die Alleinentscheidung des Arbeitgebers über die Kündigung des Tendenzträgers wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Arbeitgeber dem Betriebsrat nicht nur die tendenzfreien, sondern auch die tendenzbedingten Kündigungsgründe vollständig mitteilen muß. § 118 Abs. 1 BetrVG dient nicht der Geheimhaltung tendenzbedingter Motive für personelle Maßnahmen.