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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 03.10.1975, Az.: 5 AZR 162/74

Abhängigkeit; Rundfunkanstalt; Übersetzertätigkeit; Feststellungsklage; Freier Mitarbeiter; Notwendige Zustimmung des Personalrats zur Einstellung; Arbeitsverhältnis

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
03.10.1975
Aktenzeichen
5 AZR 162/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 10010
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Köln 25.09.1972 - 10 Ca 410/72
LAG Düsseldorf 01.03.1974 - 13 Sa 15/73

Fundstelle

  • DB 1976, 392-393 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die regelmäßige Beschäftigung eines Mitarbeiters des fremdsprachlichen Dienstes einer Rundfunkanstalt mit täglich routinemäßig anfallender Sprecher- und Übersetzertätigkeit läßt sich im Regelfall nur in einem Arbeitsverhältnis durchführen.

2. Die Feststellungsklage ist im allgemeinen ein zulässiger Weg, um den rechtlichen Status von Personen zu klären, die in öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als sog. freie Mitarbeiter beschäftigt werden.

3. Die gerichtliche Feststellung, daß ein sog. freier Mitarbeiter einer Rundfunkanstalt nach der tatsächlichen Gestaltung der beiderseitigen Beziehungen in Wahrheit ein Arbeitnehmer ist, scheitert nicht daran, daß die an sich möglicherweise notwendige Zustimmung des Personalrats zur Einstellung nicht vorliegt. Dies gilt jedenfalls solange, wie keine Umstände bekannt sind, die der Zustimmung des Personalrats im Wege stehen könnten.