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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 30.09.1975, Az.: 2 AZR 398/75

Divergenzrevision; Zweck; Einheitlichkeit der Rechtsprechung; Begründung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
30.09.1975
Aktenzeichen
2 AZR 398/75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 10181
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Stuttgart 09.05.1975 - 7 Sa 119/74

Fundstelle

  • DB 1976, 108 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Mit dem Institut der Divergenzrevision soll die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu bestimmten gesetzlichen Vorschriften gesichert werden. Es bezweckt nicht, allgemeine auf mehreren Rechtsgebieten auftretende Rechtsfragen einheitlich zu beantworten.

2. Ist das angefochtene Urteil auf Vorschriften des Personalvertretungsrechts gestützt, dann kann die Divergenzrevision nicht damit begründet werden, das Urteil weiche von Entscheidungen zum Betriebsverfassungsgesetz ab.