Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 30.09.1975, Az.: 2 AZR 398/75
Divergenzrevision; Zweck; Einheitlichkeit der Rechtsprechung; Begründung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 30.09.1975
- Aktenzeichen
- 2 AZR 398/75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 10181
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Stuttgart 09.05.1975 - 7 Sa 119/74
Rechtsgrundlagen
- § 72 ArbGG
- § 2 EinhG
Fundstelle
- DB 1976, 108 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Mit dem Institut der Divergenzrevision soll die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu bestimmten gesetzlichen Vorschriften gesichert werden. Es bezweckt nicht, allgemeine auf mehreren Rechtsgebieten auftretende Rechtsfragen einheitlich zu beantworten.
2. Ist das angefochtene Urteil auf Vorschriften des Personalvertretungsrechts gestützt, dann kann die Divergenzrevision nicht damit begründet werden, das Urteil weiche von Entscheidungen zum Betriebsverfassungsgesetz ab.