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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 24.09.1975, Az.: 4 AZR 471/74

Tarifkonkurrenz; Tarifverträge; Bau; Abbruchbetrieb; Speziellerer Tarifvertrag

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
24.09.1975
Aktenzeichen
4 AZR 471/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 10144
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Wiesbaden 23.10.1972 - 1 Ca 1897/72
LAG Frankfurt 09.04.1974 - 3 Sa 748/72

Fundstelle

  • ARST 1976, 76

Amtlicher Leitsatz

1. In Abbruchbetrieben, deren Inhaber dem Deutschen Abbruchverband e. V. angehören, besteht Tarifkonkurrenz zwischen den für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen des Baugewerbes und dem AbbruchRTV. In diesen Betrieben gilt der AbbruchRTV als der speziellere Tarifvertrag.

2. Da die Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden auf der Arbeitnehmerseite sowohl die Tarifverträge des Baugewerbes als auch den AbbruchRTV nebeneinander abgeschlossen hat, reicht es zur Annahme einer Tarifkonkurrenz in diesen Fällen aus, wenn die Möglichkeit besteht, daß in dem betreffenden Abbruchbetrieb Arbeitnehmer dieser Gewerkschaft angehören.