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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.09.1975, Az.: 2 AZR 594/74

Mitteilung der Kündigungsabsicht; Schweigen des Betriebsrats; Anhörungspflicht; Fristablauf; Verletzung der Anhörungspflicht; Unterrichtung; Nachträgliche Unterrichtung von den Kündigungsgründen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
18.09.1975
Aktenzeichen
2 AZR 594/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 10106
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hannover 08.10.1974 - 2 Sa 489/74

Fundstellen

  • BAGE 27, 273 - 279
  • BB 1976, 227
  • DB 1976, 344-346 (Volltext mit red./amtl. LS)
  • NJW 1976, 536 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Schweigt der Betriebsrat auf die Mitteilung des Arbeitgebers von seiner Kündigungsabsicht, dann kann der Arbeitgeber, wenn er seine Anhörungspflicht nicht verletzen will, erst nach Ablauf der Fristen des § 102 Abs. 2 BetrVG die Kündigung aussprechen.

2. Ein Anhörungsverfahren genügt nur dann der Vorschrift des § 102 Abs. 1 BetrVG, wenn der Betriebsrat weiß, daß es wegen einer noch auszusprechenden Kündigung eingeleitet wird. Daran fehlt es, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat nachträglich lediglich über die Gründe einer ohne Anhörung bereits ausgesprochenen Kündigung unterrichtet. Diese Unterrichtung ersetzt nicht die Anhörung für eine neue Kündigung, auch wenn sie auf den gleichen Sachverhalt wie die erste Kündigung gestützt wird.