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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.08.1975, Az.: 1 AZR 613/74

Kündigungsschutzklage; Vorfrage; Leitender Angestellter; Entscheidungsspielraum; Anhörung des Betriebsrates; Anhörungspflicht; Darlegungspflicht; Beweislast; Wiederkehrende Leistungen; Gehaltsfortzahlung nach unwirksamen Kündigung; Annahmeverzug des Arbeitgebers

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
19.08.1975
Aktenzeichen
1 AZR 613/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 10116
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 15.10.1974 - 6 Sa 826/73

Fundstellen

  • BAGE 27, 230 - 245
  • DB 1975, 2138-2140 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1976, 258 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1976, 310 (amtl. Leitsatz) "Anhörungsrecht des Betriebsrats"

Amtlicher Leitsatz

1. Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage ist als Vorfrage auch zu prüfen, ob ein Arbeitnehmer leitender Angestellter ist und der Betriebsrat deshalb nach § 102 Abs. 1 BetrVG gehört werden muß.

2. Der Leiter eines Verbrauchermarktes mit 45 Arbeitnehmern ohne nennenswerten eigenen Entscheidungsspielraum in personellen oder kaufmännischen Angelegenheiten oder bei Verhandlungen mit dem Betriebsrat ist auch dann kein leitender Angestellter, wenn er Betriebsleiter eines Betriebes mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigenem Betriebsrat ist.

3. Im Kündigungsschutzprozeß muß der Arbeitgeber im Streitfall beweisen, daß vor einer von ihm ausgesprochenen Kündigung der Betriebsrat gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG gehört worden ist oder nicht gehört zu werden brauchte, weil es sich um die Kündigung eines leitenden Angestellten handelte.

4. Gehen die Parteien eines Arbeitsverhältnisses einverständlich davon aus, ein Arbeitnehmer sei leitender Angestellter, so ist dieser gleichwohl nicht gehindert, im Kündigungsschutzprozeß geltend zu machen, er falle nicht unter den Personenkreis des § 5 Abs. 3 BetrVG.

5. "Wiederkehrende Leistungen" i. S. des § 9 Rahmentarifvertrag für Angestellte im Großund Außenhandel Nordr.-Westf., gültig ab 1. Januar 1972, sind auch Gehaltsansprüche.

6. Ist der Arbeitgeber nach einer gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksamen Kündigung zur Gehaltsfortzahlung verpflichtet, so entfällt der Annahmeverzug des Arbeitgebers nach § 615 BGB nicht schon deshalb, weil dem Arbeitnehmer aus Gründen gekündigt worden ist, die unter Umständen für eine Kündigung aus wichtigem Grund ausreichen.