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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.08.1975, Az.: 1 AZR 565/74

Leitender Angestellter; Vorfrage der Kündigungsschutzklage; Umdeutung in Anhörung des Betriebsrats; Allgemeiner Rechtssatz

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
19.08.1975
Aktenzeichen
1 AZR 565/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 10115
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Rheine 21.03.1974 - Ca 577/73
LAG Hamm - 09.09.1974 - AZ: 2 Sa 382/74

Fundstellen

  • BAGE 27, 218 - 230
  • DB 1975, 2231-2233 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ob ein Arbeitnehmer leitender Angestellter i. S. des § 5 Abs. 3 BetrVG ist, kann in dessen Kündigungsrechtsstreit als Vorfrage geprüft werden.

2. Es gibt keinen Rechtssatz des Inhalts, daß eine Information nach § 105 BetrVG über die beabsichtigte Kündigung eines Angestellten stets oder doch in aller Regel dann in eine Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 BetrVG umzudeuten ist, wenn dem Betriebsrat die Kündigungsgründe bekanntgegeben werden oder aber bekannt sind. Vielmehr ist die Erklärung des Kündigenden gegenüber dem Betriebsrat im Einzelfall auszulegen.