Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 04.08.1975, Az.: 2 AZR 266/74
Personalausschuß; Betriebsrat; Mitbestimmung bei Kündigungen; Besonderen Ausschuß; Übertragung der Mitbestimmungsbefugnis; Fehler bei der Anhörung; Fehlerhafte Anhörung; Wirksamkeit der Kündigung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 04.08.1975
- Aktenzeichen
- 2 AZR 266/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 10013
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Stuttgart 09.04.1974 - 7 Sa 16/74
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 27, 209 - 218
- DB 1975, 2184-2186 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Betriebsrat kann die Ausübung der Mitbestimmung bei Kündigungen einem besonderen Ausschuß zur selbständigen Erledigung übertragen. In diesem Fall ist der Vorsitzende des Ausschusses berechtigt, die Erklärungen des Arbeitgebers im Anhörungsverfahren gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG entgegenzunehmen.
2. Die Kündigung ist nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nicht nur dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber kündigt, ohne überhaupt zuvor den Betriebsrat eingeschaltet zu haben, sondern auch dann, wenn dem Arbeitgeber bei Durchführung der Anhörung Fehler unterlaufen.
3. Dagegen wirken sich auf die Ordnungsmäßigkeit der Anhörung in aller Regel solche Mängel nicht aus, die in den Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Betriebsrats fallen, auch wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung weiß oder vermuten kann, daß die Behandlung der Angelegenheit durch den Betriebsrat nicht fehlerfrei gewesen ist.