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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.06.1975, Az.: 2 AZR 499/74

Betriebsbedingte Kündigung; Berechnung der Arbeitsbelastung; Ordentliche Kündigung; Kündigung zum Zwecke der Herabsetzung der Arbeitszeit; Rationalisierung; Gerichtliche Überprüfung der Zweckmäßigkeit

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
26.06.1975
Aktenzeichen
2 AZR 499/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 10149
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 11.09.1974 - 4 Sa 830/74

Fundstelle

  • Arbeitgeber 1975, 844

Amtlicher Leitsatz

1. Wird im Zuge allgemeiner Einsparungsmaßnahmen im öffentlichen Dienst ein Plan aufgestellt, nach welchem die Arbeitsbelastung im einzelnen Arbeitsbereich zu berechnen ist, und führt die Berechnung dazu, daß die bisherige Arbeitszeit zu hoch angesetzt war, dann ist eine zum Zwecke der Herabsetzung der Arbeitszeit auf die ermittelte kürzere Dauer ausgesprochene ordentliche Kündigung im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG betriebsbedingt.

2. Eine solche Rationalisierungsmaßnahme ist vom Gericht nicht auf ihre Zweckmäßigkeit, sondern nur darauf zu überprüfen, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist.