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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 25.06.1975, Az.: 5 AZR 260/74

Parkplatz; Fürsorgepflicht; Verkehrssicherungspflicht; Betrieblicher Parkplatz

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
25.06.1975
Aktenzeichen
5 AZR 260/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 10146
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Wilhelmshaven 25.05.1972 - Ca 322/71
LAG Hannover 05.12.1973 - 3 Sa 447/72

Fundstellen

  • DB 1975, 1992-1993 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1975, 1324 (Kurzinformation)
  • JZ 1975, 675-677 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1975, 1053 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1975, 2119 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1976, 551

Amtlicher Leitsatz

1. Im Regelfall - wenn nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung gebieten - ist der Arbeitgeber nicht auf Grund seiner Fürsorgepflicht gehalten, die auf einem von ihm eingerichteten Parkplatz abgestellten Fahrzeuge seiner Arbeitnehmer vor solchen Schäden zu bewahren, die durch die Unachtsamkeit eines Dritten verursacht werden und denen jeder Kraftfahrer allenthalben ausgesetzt ist.

2. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern gegen einen Unkostenbeitrag von 10,- DM monatlich einen überdachten Abstellplatz reserviert.