Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.05.1975, Az.: 3 AZR 363/74
Berufungsschrift; Ladungsfähige Anschrift des Berufungsbeklagten; Formmangel; Gerichtsbekannte Anschriften; Ermittlungspflicht; Heilung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 22.05.1975
- Aktenzeichen
- 3 AZR 363/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 10132
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hannover 24.04.1974 - 4 Sa 837/73
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW 1975, 2039-2040 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Fehlt in einer Berufungsschrift die ladungsfähige Anschrift des Berufungsbeklagten, so ist dieser Formmangel unschädlich, wenn die Anschriften des Berufungsbeklagten oder seines Prozeßvertreters gerichtsbekannt sind.
2. Das Berufungsgericht ist nicht verpflichtet, die in einer Berufungsschrift fehlende Anschrift zu ermitteln.
3. Kann eine Berufungsschrift nicht an den Berufungsbeklagten zugestellt werden, weil dessen Anschrift nicht ersichtlich ist, so wird dieser Mangel nicht dadurch geheilt, daß der Berufungsbeklagte formlos von der Einlegung des Rechtsmittels erfährt.