Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 15.05.1975, Az.: 3 AZR 257/74
Ruhegehalt; VBL; Satzung; Altersversorgung; Kopplung an den öffentlichen Dienst; Versorgungszusage; Unmöglichkeit; Mitglied der VBL; Gleichwertige Zusatzversicherung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 15.05.1975
- Aktenzeichen
- 3 AZR 257/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 10089
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 09.05.1974 - 3 Sa 173/71
Rechtsgrundlagen
- § 242 BGB
- § 28 VBL-Satzung
- § 38 SchulverwaltungsG NRW
- § 37 Abs. 3d SchulOG NRW
- § 70 BAT
Fundstellen
- DB 1975, 1755-1756 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1975, 941
Amtlicher Leitsatz
Verspricht ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die gleiche Altersversorgung, wie sie vergleichbaren Angestellten des öffentlichen Dienstes zusteht, kann er jedoch nicht Mitglied der VBL werden, so ist die Erfüllung der Versorgungszusage nicht deshalb unmöglich. Der Arbeitgeber muß in diesem Falle für gleichwertige Zusatzversicherungen bei anderen Versicherungsträgern sorgen oder selbst Zusatzrenten zahlen, die nach der Satzung der VBL zu berechnen sind.