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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.05.1975, Az.: 3 AZR 352/74

Handlungsgehilfe; Vertragspflichtverletzung; Fristlose Kündigung; Auflösungsschaden; Konkurrenzschutz; Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
09.05.1975
Aktenzeichen
3 AZR 352/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 10036
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Berlin 14.05.1974 - 4 Sa 59/73

Fundstellen

  • BAGE 27, 137 - 146
  • DB 1975, 1607-1609 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1975, 875-876 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1975, 1987-1989 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Wird einem Handlungsgehilfen wegen einer Vertragspflichtverletzung fristlos gekündigt, so besteht der Auflösungsschaden i. S. des § 628 Abs. 2 BGB nicht nur darin, daß die Arbeitskraft des Handlungsgehilfen ausfällt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß der Arbeitgeber durch die vorzeitige Vertragsbeendigung den Konkurrenzschutz des § 60 HGB verliert. Auch für die dadurch verursachten Vermögenseinbußen des Arbeitgebers muß der vertragsbrüchige Arbeitnehmer aufkommen.

2. Ob das auch für solche Konkurrenztätigkeiten gilt, die einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot nicht unterworfen werden könnten, bleibt unentschieden.