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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.04.1975, Az.: 2 AZR 113/74

Ausschlußfrist; Darlegungsplficht; Beweislast; Außerordentliche Kündigung; Frist; Kündigungsgründe; Kenntnis

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
10.04.1975
Aktenzeichen
2 AZR 113/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 10046
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Mainz 20.11.1973 - 4 Sa 227/73

Fundstellen

  • AR-Blattei Kündigung VIII Entsch 50
  • DB 1975, 1656-1657 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die kündigende Partei ist darlegungs- und beweisbelastet dafür, daß die außerordentliche Kündigung innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB ausgesprochen worden ist.

2. Die Kündigung kann auf frühere Vorgänge, die als Kündigungsgründe gemäß § 626 Abs. 2 BGB verfristet sind, nur gestützt werden, wenn diese Vorgänge mit den innerhalb der Ausschlußfrist bekannt gewordenen derart im Zusammenhang stehen, daß die neuen Vorgänge ein weiteres und letztes Glied in der Kette der Ereignisse bilden, die zum Anlaß der Kündigung genommen worden sind.