Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.03.1975, Az.: 5 AZR 199/74
Auszubildende; Weiterarbeitsklausel
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 13.03.1975
- Aktenzeichen
- 5 AZR 199/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 10078
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Mannheim 02.04.1974 - 6 Sa 134/73
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1975, 883
- DB 1975, 1417-1418 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1975, 1575 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Auszubildender kann nicht durch die "Weiterarbeitsklausel" eines Berufsausbildungsvertrages gebunden werden, die beide Parteien verpflichtet, es dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende des Ausbildungsverhältnisses anzuzeigen, falls sie nicht anschließend ein Arbeitsverhältnis mit dem anderen eingehen wollen.
2. Die Weiterarbeitsklausel ist nicht insgesamt nach § 139 BGB nichtig. Mit dem Schutzzweck des § 5 Abs. 1 Satz 1 BBiG ist es nicht vereinbar, daß die auf einem Verstoß gegen dieses arbeitsrechtliche Schutzgesetz zugunsten des Auszubildenden beruhende Teilnichtigkeit zu einer Nichtigkeit auch des Teils der Vereinbarung führt, die dem Auszubildenden das Recht auf Weiterbeschäftigung einräumt, wenn der Auszubildende nicht fristgerecht seinen Rücktritt erklärt.