Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 29.01.1975, Az.: 4 AZR 218/74
Nachwirkung; Gekündigter Tarifvertrag; Nachwirkung des Tarifvertrages
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 29.01.1975
- Aktenzeichen
- 4 AZR 218/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 10169
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Berlin 13.03.1974 - 1 Sa 1/74
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BAGE 27, 22 - 32
- DB 1975, 2455-2456 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der zum 31. Dezember 1969 gekündigte MTA lief zu diesem Zeitpunkt als Tarifvertrag ab. Mit Beginn des 1. Januar 1970 galten und gelten seine Rechtsnormen kraft Gesetzes, nicht kraft Tarifvertrages weiter.
2. Das Tarifvertragsgesetz enthält keine Bestimmung, die Tarifvertragsparteien die Möglichkeit gibt, Rechtsnormen zu setzen, die von vornherein ihrer rechtlichen Qualifikation nach solche sind wie die, die nach Ablauf eines Tarifvertrages kraft Gesetzes weitergelten. Das geltende Tarifrecht kennt Tarifverträge mit von vornherein nachwirkenden Normen nicht.
3. Durch den Zwanzigsten Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung des MTA vom 15. Juli 1971 ist kein wirksames Tarifrecht gesetzt worden.
4. Die Nachwirkung der Rechtsnormen des MTA und seiner Anlage 1 a erstreckt sich als solche nur auf Arbeitsverhältnisse, die schon vor dem Ablauf des MTA und seiner Anlage 1 a begründet worden waren.
5. Die Vertragsklausel
"Für das Arbeitsverhältnis gelten der Manteltarifvertrag für die Angestellten der BA vom 21. April 1961 und die ihn ergänzenden oder ändernden Tarifverträge"
soll nur widerspiegeln, was ansonsten tarifrechtlich gilt oder nach Ablauf des Tarifvertrages gemäß § 4 Abs. 5 TVG weitergilt.
Das gilt aus Gründen der Einheitlichkeit der Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Dienst auch für solche Arbeitsverträge, die nach Ablauf des Tarifvertrages abgeschlossen worden sind.