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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.12.1974, Az.: 5 AZR 66/74

Annahmeverzug; Leistungsangebot; Leistungswille; Feststellbare Zeiträume; Antrag auf Zurückweisung der Revision

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
18.12.1974
Aktenzeichen
5 AZR 66/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 10122
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 18.12.1973 - 3 Sa 394/71

Fundstellen

  • DB 1975, 892 (Kurzinformation)
  • NJW 1975, 1336 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Will der Arbeitnehmer gegenüber dem die Beschäftigung verweigernden Arbeitgeber Vergütungsansprüche aus Annahmeverzug geltend machen, so muß sein Leistungsangebot nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts von dem ernstlichen Willen begleitet sein, die Leistung in dem geschuldeten zeitlichen Umfang zu erbringen. Dieser Leistungswille des Arbeitnehmers läßt sich im allgemeinen nur für Zeiträume feststellen, die vor der letzten mündlichen Verhandlung über Ansprüche aus § 615 BGB liegen. Ob ein Arbeitnehmer beispielsweise im Jahre 1980 noch Interesse an der vertragsgemäßen Tätigkeit haben wird, läßt sich in der Regel nicht aus der Sicht des Jahres 1973 beurteilen.

2. Hat das Berufungsgericht dem Kläger unter Verletzung von § 308 Abs. 1 ZPO etwas zugesprochen, was dieser nicht beantragt hat und nur im Wege der Klageänderung erreichen könnte, so läßt sich dieser Mangel in der Revisionsinstanz nicht dadurch heilen, daß der Kläger Zurückweisung der Revision beantragt.