Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 27.11.1974, Az.: 2 AZR 408/74
Rechtsanwalt; Prozeßbevollmächtigter; Rechtsmittlefristen; Überwachung; Büropersonal; Zuverlässigkeit; Fristberechnung; Delegation; Verschulden
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 27.11.1974
- Aktenzeichen
- 2 AZR 408/74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 10174
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG München 27.02.1974 - 4 Sa 768/71
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 26, 384 - 390
- MDR 1975, 347-348 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1975, 232 (amtl. Leitsatz) "Zustellung arbeitsgerichtlicher Urteile"
Amtlicher Leitsatz
1. Der Rechtsanwalt darf die Berechnung und Überwachung der Rechtsmittelfristen nicht allgemein seinem Büropersonal überlassen, auch wenn es gut geschult und sorgfältig überwacht ist und sich in langjähriger Tätigkeit als zuverlässig erwiesen hat (Bestätigung der insoweit übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, Bundesgerichtshofs, Bundesverwaltungsgerichts und Bundesfinanzhofs.
2. Jedenfalls in Arbeitssachen muß der Rechtsanwalt schon bei Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses über die von Amts wegen erfolgte Zustellung des vorinstanzlichen Urteils das Erforderliche veranlassen, damit die Rechtsmittelfrist eingehalten wird.
3. Ob hiervon für Arbeitssachen eine Ausnahme in dem Sinne zu machen ist, daß der Rechtsanwalt, ohne schuldhaft zu handeln, die Fristberechnung und -überwachung seinem Büropersonal überlassen kann, wenn es sich für diese Rechtsanwaltspraxis um sog. Routinefristen handelt, die dem Büropersonal geläufig sind, bleibt unentschieden.