Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 17.10.1974, Az.: 3 AZR 4/74
Geltendmachen von Ansprüchen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Ausschlußfristen; Auslegung; Schriftliche Geltendmachung; Klageweise Geltendmachung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 17.10.1974
- Aktenzeichen
- 3 AZR 4/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 10110
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 17.10.1973 - 6 Sa 627/73
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1975, 455-456 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1975, 552 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Bestimmt eine tarifliche Ausschlußfrist, daß nach der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses alle beiderseitigen Ansprüche binnen zwei Wochen schriftlich geltend zu machen und binnen weiterer vier Wochen klageweise zu verfolgen sind, so bedeutet das für solche Ansprüche, die erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen oder beziffert werden können, daß der Lauf der Ausschlußfrist erst beginnt, wenn die Ansprüche fällig und bezifferbar geworden sind.
2. Als schriftliche Geltendmachung genügt die unsubstantiierte Anmeldung einer Forderung nicht. Die erhobene Forderung muß wenigstens annähernd der Höhe nach bezeichnet werden.