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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 02.10.1974, Az.: 5 AZR 555/73

Nahauslösungen; Montagearbeiter; Fortzuzahlendes Arbeitsentgelt; Berufungsbegründung; Bezugnahme auf Schriftsatz aus der ersten Instanz

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
02.10.1974
Aktenzeichen
5 AZR 555/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 10009
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf - 28.09.1973 - AZ: 4 Sa 915/73

Fundstellen

  • BB 1975, 229
  • DB 1975, 311-312 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Nahauslösungen nach dem Bundestarifvertrag für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie einschließlich des Fahrleitungs-, Freileitungs- und Ortsnetzbaues und des Kabelbaues vom 8. November 1966/ 15. Dezember 1966 in der Fassung vom 2. September 1970 gehören grundsätzlich zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt im Sinne von § 2 des Lohnfortzahlungsgesetzes.

2. Die bloße Bezugnahme auf einen in der ersten Instanz eingereichten Schriftsatz genügt nicht den nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO an eine Berufungsbegründung zu stellenden Anforderungen.