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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 17.09.1974, Az.: 1 AZR 16/74

Konkursverfahren; Konkursverwalter; Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats; Abfindungsanspruch; Betriebsänderung; Interessenausgleich; Masseschulden

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
17.09.1974
Aktenzeichen
1 AZR 16/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 10108
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm - 23.10.1973 - AZ: 3 Sa 541/73

Fundstellen

  • BAGE 26, 257 - 269
  • DB 1974, 2207-2210 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1974, 1916 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1975, 259-260 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1975, 182-184 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Mit der Eröffnung des Konkursverfahrens übernimmt der Konkursverwalter auch die Rechte und Pflichten, die sich aus der Arbeitgeberstellung der Gemeinschuldnerin ergeben. Der Konkursverwalter hat deshalb bei allen seinen Rechtshandlungen, die die Arbeitnehmer berühren, die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu beachten.

2. Die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats entfallen nicht, wenn die Betriebsänderung der Gemeinschuldnerin die zwangsläufige Folge der Eröffnung des Konkursverfahrens ist. Das Wort "geplant" in § 111 BetrVG 1972 ist kein selbständiges Tatbestandsmerkmal, von dessen Vorhandensein die Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach §§ 111 f. BetrVG 1972 abhängen würden. Das Wort geplant soll nur sicherstellen, daß der Betriebsrat bei einer geplanten Betriebsänderung in einem möglichst frühen Stadium der Planung zu beteiligen ist.

3. Der von einem entlassenen Arbeitnehmer erhobene Abfindungsanspruch nach § 113 Abs. 3 BetrVG 1972 besteht auch, wenn der Konkursverwalter die Betriebsänderung durchgeführt hat, ohne mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich auch nur versucht zu haben.

4. Unterläßt es der Konkursverwalter, seinen betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten nachzukommen, so beruhen die daraus sich ergebenden Ansprüche des Arbeitnehmers auf einer "Bandlung" des Konkursverwalters im Sinne des § 59 Nr. 1 KO.

5. Abfindungsansprüche nach § 113 Abs. 3 BetrVG 1972 sind Masseschulden, wenn der Konkursverwalter nach Eröffnung des Konkursverfahrens eine Betriebsänderung durchführt, ohne einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben.