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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.09.1974, Az.: 2 AZR 535/73

Auslegung; Tarifvertrag; Kündigung; Ordentliche Kündigung; Außerordentliche Kündigung; Kündigung aus wichtigem Grund; Langjähriger Arbeitnehmer; Umdeutung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
12.09.1974
Aktenzeichen
2 AZR 535/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 10068
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Mannheim 26.03.1973 - 2 Ca 208/72
LAG Stuttgart 20.09.1973 - 7 Sa 32/73

Fundstelle

  • DB 1975, 214 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Nach § 1 Ziff. 1 und 2 des Kündigungsschutz-Tarifvertrages -- KSchG TV-- vom 16.Dezember 1966 für die Arbeitnehmer bei den belgischen und den USStationierungsstreitkräften kann das Beschäftigungsverhältnis eines über 40 Jahre alten Arbeitnehmers mit einer Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren nicht mehr ordentlich, sondern nur noch außerordentlich aus wichtigem Grunde gekündigt werden.

2. Eine nach dieser tariflichen Vorschrift unzulässige ordentliche Kündigung kann nicht gem. § 140 BGB in eine außerordentliche befristete Kündigung umgedeutet werden.