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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 11.09.1974, Az.: 5 AZR 567/73

Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz; Zahlung freiwilligerZulagen; Leistungsvoraussetzungen; Differenzierungsverbot; Geschlechtliche Differenzierung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
11.09.1974
Aktenzeichen
5 AZR 567/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 10061
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Rheine 13.08.1973 - Ca 772/72
LAG Hamm 12.10.1973 - 2 Sa 602/73

Fundstellen

  • DB 1975, 551-553 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1975, 751 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Der arbeitsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung wird inhaltlich vom Gleichberechtigungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 GG und vom Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG geprägt.

2. Ein Arbeitgeber, der seinen Arbeitnehmern freiwillige Zulagen auszahlt, muß die Leistungsvoraussetzungen so abgrenzen, daß nicht sachwidrig oder willkürlich ein Teil der Arbeitnehmer von den Vergünstigungen ausgeschlossen bleibt. Zu den unzulässigen Differenzierungen bei der Bildung von Arbeitnehmergruppen gehören solche Unterscheidungsmerkmale, die gegen den Gleichberechtigungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 GG oder das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG und damit zugleich gegen das Differenzierungsverbot des § 75 Abs. 1 BetrVG verstoßen.

3. Verstößt die vom Arbeitgeber für die Auszahlung freiwilliger Zulagen im Betrieb aufgestellte Regel gegen Art. 3 Abs. 2 und 3 GG und gegen § 75 Abs. 1 BetrVG, kann der übergangene Arbeitnehmer - solange die Regel im Betrieb angewandt wird - Ansprüche aus Gleichbehandlung geltend machen.

4. Wenn von den gewerblichen Arbeitnehmern eines Betriebes nur die Arbeiter eine Zulage erhalten, während die Arbeiterinnen ausgeschlossen sind, und die Gründe für die Bevorzugung der Arbeiter jeweils nur auf einen Teil von ihnen zutreffen, so ist im Zweifel der Ausschluß der Arbeiterinnen nicht gerechtfertigt. Der generelle Ausschluß aller Frauen von der Zulage bedarf einer besonderen Begründung.