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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.08.1974, Az.: 1 AZR 505/73

Arbeitgeber; Dienstherr; Billigung einer Maßnahme; Personalrat; Schriftliche Verweigerung der Zustimmung; Gesamtpersonalrat; Dienststellenpersonalrat; Örtlicher Personalrat; Fristbeginn; Richtiger Adressat

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
27.08.1974
Aktenzeichen
1 AZR 505/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 10170
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • DB 1975, 62-63 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Arbeitgeber (Dienstherr) kann sich dann nicht auf Nds PersVG § 72 Abs. 3 S. 2 berufen (wonach eine Maßnahme als gebilligt gilt, wenn nicht der Personalrat innerhalb zwei Wochen die Zustimmung schriftlich verweigert), wenn er die Zustimmung zur Kündigung des Arbeitnehmers nicht beim zuständigen Gesamtpersonalrat sondern beim Dienststellenpersonalrat (örtlichen Personalrat) beantragt hat.

2. Eine Frist kann nur gegenüber dem richtigen Adressaten in Lauf gesetzt werden.