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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.08.1974, Az.: 5 AZR 497/73

Feststellung der Unwirksamkeit einer fristlosen Kündigung; Teilurteil; Umdeutung in ordentliche Kündigung; Beweisantrag; Steuerunterlagen; Steuergeheimnis

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
14.08.1974
Aktenzeichen
5 AZR 497/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 10085
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Mainz 29.06.1973 - 1Sa 67/73

Fundstellen

  • BB 1975, 137
  • DB 1975, 212-214 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1975, 408 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Klagt ein Arbeitnehmer auf Feststellung der Unwirksamkeit einer fristlosen Kündigung und auf Gehaltszahlung, und stellt das Arbeitsgericht zunächst durch Teilurteil die Unwirksamkeit dieser Kündigung fest, will alsdann der Arbeitgeber geltend machen, seine unwirksame fristlose Kündigung sei in eine ordentliche Kündigung umzudeuten und als solche wirksam, so muß er die zu diesem Vorbringen erforderlichen Tatsachen in dem sich auf die Kündigung beziehenden Verfahrensabschnitt vortragen; anderenfalls ist er mit diesem Vorbringen ausgeschlossen.

2. Stellt der Arbeitgeber in einem Streit um die Anrechnung anderweitigen Einkommens den Beweisantrag, Steuerunterlagen seines Arbeitnehmers beizuziehen, so ist der Beweisantrag unzulässig, solange der Arbeitnehmer das Finanzamt nicht von der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses entbunden hat. Das schließt jedoch nicht aus, daß das Tatsachengericht verpflichtet sein kann, bei der Würdigung des Sachverhaltes auch die Weigerung des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, das Finanzamt von der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses zu entbinden.