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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.08.1974, Az.: 3 AZR 346/73

Konkurrenzklausel; Unzulässige Rechtsausübung; Intertemporales Richterrecht; Steuerberater; Mandantenschutzklausel; Karenzentschädigung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
09.08.1974
Aktenzeichen
3 AZR 346/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 10045
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 09.05.1973 - 8 Sa 788/72

Fundstellen

  • DB 1974, 2261-2262 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1975, 79 (amtl. Leitsatz) "hier: Unverbindlichkeit von entschädigungslosen Mandantenschutzklauseln"
  • VersR 1975, 577

Amtlicher Leitsatz

Ist zwischen einem Steuerberater und seinem Angestellten im Jahre 1965 eine entschädigungslose Mandantenschutzklausel vereinbart worden und beruft sich der Angestellte nach seinem Ende 1970 erfolgten Ausscheiden und der Aufnahme der Tätigkeit als Steuerbevollmächtigter im April 1971 darauf, die Mandantenschutzklausel sei nach neuerer Rechtsprechung wegen fehlender Karenzentschädigung ungültig, so wird er von den Verpflichtungen aus der Klausel frei, wenn der frühere Arbeitgeber ihm dann nicht innerhalb einer angemessenen Frist von zwei bis drei Wochen die gesetzliche Karenzentschädigung anbietet.