Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 03.07.1974, Az.: 5 AR 184/74
Zahlungsbefehl; Widerspruch; Gütetermin; Zustellung des Zahlungsbefehls; Verweisungsbeschluß; Gerichtsstandsvereinbarung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 03.07.1974
- Aktenzeichen
- 5 AR 184/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 10013
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Berlin 19.04.1974 - 34 Ca 149/74
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AP Nr. 18 zu § 36 ZPO
- DB 1974, 2064 (Volltext mit amtl. LS)
- EzA § 36 ZPO Nr. 6
Amtlicher Leitsatz
1. Ist gegen einen Zahlungsbefehl Widerspruch eingelegt und hat der Vorsitzende des Arbeitsgerichts alsbald Gütetermin anberaumt, so gilt die Streitsache als mit Zustellung des Zahlungsbefehls rechtshängig.
2. Nach erfolglosem Güteversuch kann der Vorsitzende, sofern er das angerufene Arbeitsgericht für unzuständig erachtet und die Parteien übereinstimmend Verweisung an das ordentliche Gericht beantragen, den Verweisungsbeschluß allein erlassen.
3. Die Parteien können noch im Gütetermin eine Gerichtsstandsvereinbarung treffen.