Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 03.07.1974, Az.: 4 AZR 491/73
Dienststätte; Begriff; Definition; Dienstgang; Außendienst
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 03.07.1974
- Aktenzeichen
- 4 AZR 491/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 10011
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Berlin 17.08.1973 - 3 Sa 58/73
Rechtsgrundlagen
- § 42 BAT
- § 69 Abs. 2 ArbGG
- § 72 Abs. 1 S. 4 ArbGG
- § 54 Beamtengesetz Berlin
- § 133 BGB
- § 1 Abs. 1 BRKG
- § 2 Abs. 2 BRKG
- § 2 Abs. 3 BRKG
- § 7 BRKG
- § 15 BRKG
- § 18 BRKG
- § 4 Abs. 5 TVG
- § 9 ZPO
- § 253 ZPO
- § 256 ZPO
- § 280 ZPO
- Ziff. 1 Ausführungsvorschr. des Landes Berlin für die Gewährung von Außendienstentschädigungen
- Ziff. 2 Ausführungsvorschr. des Landes Berlin für die Gewährung von Außendienstentschädigungen
- Ziff. 5 Ausführungsvorschr. des Landes Berlin für die Gewährung von Außendienstentschädigungen
Fundstellen
- DB 1975, 112 (amtl. Leitsatz)
- RiA 1974, 197
Amtlicher Leitsatz
1. "Dienststätte" im Sinne des BRKG ist die Stelle, an der der Bedienstete in der Regel seinen Dienst zu verrichten hat.
2. Ein "Dienstgang" im Sinne von § 2 Abs. 3 BRKG liegt vor, wenn ein Bediensteter, ohne seinen Dienstort zu verlassen, sich außerhalb seiner ständigen "Dienststätte" zur Erledigung von Dienstgeschäften befindet.
3. "Außendienst" nach den AV ADE ist derjenige Dienst, den ein Bediensteter ohne Rücksicht auf Art und Beschaffenheit der Örtlichkeit außerhalb seiner jeweiligen "Dienststätte" zu verrichten hat.