Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 01.07.1974, Az.: 5 AZR 600/73
Teilurlaub; Unbezahlter Sonderurlaub; Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 01.07.1974
- Aktenzeichen
- 5 AZR 600/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 10001
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Düsseldorf 12.12.1972 - 7 Ca 3917/72
- LAG Düsseldorf 27.08.1973 - 10 Sa 272/73
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1974, 1398
- DB 1974, 2114 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Hat ein Arbeitnehmer, weil das Arbeitsverhältnis in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres endet, nur einen Anspruch auf Teilurlaub und gewährt der Arbeitgeber zusätzlich unbezahlten Sonderurlaub, so daß der Arbeitnehmer insgesamt etwa drei Wochen Erholungsurlaub hat, so gilt bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit während des unbezahlten Urlaubs § 9 BUrlG entsprechend. Der Sonderurlaub wird, wenn die Voraussetzungen des § 9 BUrlG erfüllt sind, durch die Krankheit unterbrochen und der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften.