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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 28.05.1974, Az.: 1 ABR 22/73

Außertarifliche Angestellten; Einblicksrecht; Betriebsrat; Bruttogehaltsliste; Interesse; Darlegungspflicht

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
28.05.1974
Aktenzeichen
1 ABR 22/73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 10181
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 22.01.1973 - 10 BVTa 46/72

Fundstelle

  • DB 1974, 1917 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Bei außertariflichen Angestellten besteht ein Einblicksrecht des Betriebsrats in die Bruttogehaltslisten nur bei schlüssiger Darlegung eines Interesses. Hierfür kann der Vortrag genügen, es würden für gleichartige Arbeitsplätze unterschiedliche Vergütungen gezahlt.

2. Außertarifliche Angestellte sind Angestellte, die kraft ihrer Tätigkeitsmerkmale nicht mehr unter den persönlichen Geltungsbereich des einschlägigen Tarifvertrages fallen; ob die Tarifbindung etwa mangels Zugehörigkeit zur Gewerkschaft entfällt, ist unerheblich.