Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 28.05.1974, Az.: 1 ABR 22/73
Außertarifliche Angestellten; Einblicksrecht; Betriebsrat; Bruttogehaltsliste; Interesse; Darlegungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 28.05.1974
- Aktenzeichen
- 1 ABR 22/73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 10181
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 22.01.1973 - 10 BVTa 46/72
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- DB 1974, 1917 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Bei außertariflichen Angestellten besteht ein Einblicksrecht des Betriebsrats in die Bruttogehaltslisten nur bei schlüssiger Darlegung eines Interesses. Hierfür kann der Vortrag genügen, es würden für gleichartige Arbeitsplätze unterschiedliche Vergütungen gezahlt.
2. Außertarifliche Angestellte sind Angestellte, die kraft ihrer Tätigkeitsmerkmale nicht mehr unter den persönlichen Geltungsbereich des einschlägigen Tarifvertrages fallen; ob die Tarifbindung etwa mangels Zugehörigkeit zur Gewerkschaft entfällt, ist unerheblich.