Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 24.05.1974, Az.: 3 AZR 422/73
Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes; Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Auskunft über Zusatzversorgung; Kenntnis des Personalsachbearbeiters; Schuldhaftes Handeln
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 24.05.1974
- Aktenzeichen
- 3 AZR 422/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 10158
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm - 19.06.1973 - AZ: 3 Sa 251/73
Rechtsgrundlagen
- § 242 BGB
- § 249 BGB
- § 254 BGB
- § 276 BGB
- § 278 BGB
- § 611 BGB
- § 19 Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes u. der Länder
- § 21 Abs. 2d Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes u. der Länder
- § 25 Abs. 2 Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes u. der Länder
- § 32 Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes u. der Länder
- § 92 Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes u. der Länder
- § 3 Tarifvertrag ü. d. Versorgung d. Arbeitnehmer d. Bundesanst. f. Arbeit
- § 67 Abs. 2 Manteltarifvertrag f. d. Angestellten d. Bundesanst. f. Arbeit
- § 4 TVG
- § 139 ZPO
Fundstellen
- DB 1974, 1872 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1975, 482
Amtlicher Leitsatz
1. Wenn ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes anläßlich der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses den Personalsachbearbeiter seiner Dienststelle fragt, was aus seiner Zusatzversorgung werde, und ihm hierauf eine Auskunft erteilt wird, dann muß sie richtig und vollständig sein. Ist das nicht der Fall und trifft der Arbeitnehmer infolgedessen eine ihm nachteilige Entscheidung, so ist der Arbeitgeber, wenn die Auskunftsperson schuldhaft gehandelt hat, zum Schadenersatz verpflichtet.
2. Wenn ein Personalsachbearbeiter Zweifel darüber hat, ob er nach seiner Kenntnis über die Satzung der VBL ein Auskunftsersuchen zutreffend beantworten kann, so kann er - je nach den Umständen - sich bei der VBL unterrichten oder die Anfrage an die VBL zur Beantwortung weitergeben. Nimmt er diese Möglichkeiten nicht wahr und gibt von sich aus eine Auskunft, die falsch ist, so handelt er schuldhaft.
3. Ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes handelt nicht schuldhaft, wenn er sich auf eine von dem Personalsachbearbeiter erteilte Auskunft verläßt, die nach den Umständen klar und vollständig erscheint.
4. Es bleibt offen, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes unaufgefordert Hinweise geben muß, um die bei der Zusatzversorgung versicherten Arbeitnehmer vor nachteiligen Schritten zu bewahren.