Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.05.1974, Az.: 5 AZR 427/73
Wehrdienstzeit; Soldaten auf Zeit; Grundwehrdienst; Anrechnung uf Betriebszugehörigkeit; Praktikantenzeit; Beruf des Bauingenieurs
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 22.05.1974
- Aktenzeichen
- 5 AZR 427/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 10150
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 02.05.1973 - 6 Sa 763/72
Rechtsgrundlagen
- § 12 ArbPlSchG
- § 6 ArbPlSchG
- § 8 S.VG
Fundstellen
- ARST 1974, 174
- SAE 1975, 24
Amtlicher Leitsatz
1. Die Wehrdienstzeit des Soldaten auf Zeit (Grundwehrdienst und zu einem Drittel auch sonstige Wehrdienstzeiten) wird nach SVG § 8 Abs. 3 i.V. mit Abs. 2 nicht in jedem späteren Arbeitsverhältnis, sondern nur in dem ersten auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis angerechnet, das der Zeitsoldat nach Beendigung seines Wehrdienstes begründet.
2. Die Anrechnung der Wehrdienstzeit auf die Betriebszugehörigkeit setzt voraus, daß das Arbeitsverhältnis im Anschluß an die Entlassung aus dem Wehrdienst begründet worden ist.
3. Hat der ehemalige Soldat nach seiner Entlassung aus dem Wehrdienst eine auf ein halbes Jahr befristete Praktikantenzeit absolviert, die der Vorbereitung für den zunächst erstrebten Beruf des Bauingenieurs dienen sollte, ändert er aber anschließend sein Berufsziel und bewirbt sich bei einem anderen Arbeitgeber um Einstellung, so bleibt die Praktikantenzeit für die Frage, ob der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis im Anschluß an die Wehrdienstzeit begonnen hat, außer Betracht.