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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 24.04.1974, Az.: 4 AZR 267/73

Höhere Gehaltsgruppen; Höhere Anforderungen; Merkmale der niedrigeren Vergütungsgruppe; Vergütungsanspruch; Gehltsgruppen; Abgrenzungsmaßstäbe; Qualifizierung der Tätigkeit

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
24.04.1974
Aktenzeichen
4 AZR 267/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 10155
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Stuttgart 23.03.1973 - 4 Sa 8/72

Fundstellen

  • DÖD 1974, 285
  • RiA 1974, 230

Amtlicher Leitsatz

1. Die Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppen für Angestellte in ALTV 2 § 58 bauen insofern aufeinander auf, als in den höheren Gehaltsgruppen höhere Anforderungen gestellt werden. Es wird jedoch nicht verlangt, daß der Angestellte auch die Merkmale der niedrigeren Vergütungsgruppe jeweils selbst erfüllen muß.

2. Die den jeweiligen Vergütungsanspruch nach den Gehaltsgruppen des ALTV 2 § 58 bestimmenden tarifrechtlichen Kriterien sind aus den den Beispielen jeweils vorangestellten unterschiedlichen allgemeinen Merkmalen zu entnehmen, wobei für die Auslegung und Anwendung der dort vorkommenden allgemeinen Rechtsbegriffe je nach den Umständen Abgrenzungsmaßstäbe auch aus den genannten Beispielen gewonnen werden können.

3. Die Gehaltsgruppe C8 (ALTV 2 § 58) erfordert gegenüber der Gehaltsgruppe C 7 eine beträchtliche Qualifizierung der Tätigkeit nach Schwierigkeit und Verantwortung.

4. Bei der Anwendung der allgemeinen (unbestimmten) Rechtsbegriffe der Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppen des ALTV 2 § 58 haben die Tatsachengerichte einen