Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 24.04.1974, Az.: 4 AZR 267/73
Höhere Gehaltsgruppen; Höhere Anforderungen; Merkmale der niedrigeren Vergütungsgruppe; Vergütungsanspruch; Gehltsgruppen; Abgrenzungsmaßstäbe; Qualifizierung der Tätigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 24.04.1974
- Aktenzeichen
- 4 AZR 267/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 10155
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Stuttgart 23.03.1973 - 4 Sa 8/72
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DÖD 1974, 285
- RiA 1974, 230
Amtlicher Leitsatz
1. Die Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppen für Angestellte in ALTV 2 § 58 bauen insofern aufeinander auf, als in den höheren Gehaltsgruppen höhere Anforderungen gestellt werden. Es wird jedoch nicht verlangt, daß der Angestellte auch die Merkmale der niedrigeren Vergütungsgruppe jeweils selbst erfüllen muß.
2. Die den jeweiligen Vergütungsanspruch nach den Gehaltsgruppen des ALTV 2 § 58 bestimmenden tarifrechtlichen Kriterien sind aus den den Beispielen jeweils vorangestellten unterschiedlichen allgemeinen Merkmalen zu entnehmen, wobei für die Auslegung und Anwendung der dort vorkommenden allgemeinen Rechtsbegriffe je nach den Umständen Abgrenzungsmaßstäbe auch aus den genannten Beispielen gewonnen werden können.
3. Die Gehaltsgruppe C8 (ALTV 2 § 58) erfordert gegenüber der Gehaltsgruppe C 7 eine beträchtliche Qualifizierung der Tätigkeit nach Schwierigkeit und Verantwortung.
4. Bei der Anwendung der allgemeinen (unbestimmten) Rechtsbegriffe der Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppen des ALTV 2 § 58 haben die Tatsachengerichte einen