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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.03.1974, Az.: 5 AZR 258/73

Auskunftspflicht; Annahmeverzug des Arbeitgebers; Anspruch auf Fortzahlung; Anrechnung anderweitigen Verdienstes

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
27.03.1974
Aktenzeichen
5 AZR 258/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 10169
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 05.04.1973 - 7 Sa 1058/72

Fundstellen

  • BAGE 26, 89 - 102
  • BAGE 89
  • DB 1974, 1167-1168 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1974, 786 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1974, 1348-1349 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der Arbeitnehmer, der wegen Annahmeverzugs seines Arbeitgebers Anspruch auf Fortzahlung seiner vertraglichen Bezüge hat, muß sich anrechnen lassen, was er durch anderweite Verwendung seiner Dienste erwirbt. In einem solchen Fall muß der Arbeitnehmer in analoger Anwendung von § 74 c Abs. 2 HGB Auskunft über seinen anderweiten Erwerb erteilen.