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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.03.1974, Az.: 3 AZR 259/73

Anderweitiges Arbeitseinkommen; Anrechnung auf die Karenzentschädigung; Verweis auf die Vorschriften des HGB über Wettbewerbsverbote; Rechtshängigkeit einer Forderung; Aufrechnung in einem anderen Rechtsstreit der Parteien

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
21.03.1974
Aktenzeichen
3 AZR 259/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 10144
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hannover 23.03.1973 - 6 Sa 802/72

Fundstellen

  • BB 1974, 1072
  • DB 1974, 1340-1341 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Anderweitiges Arbeitseinkommen ist nach § 74 c HGB auf die Karenzentschädigung auch dann anzurechnen, wenn in der Wettbewerbsvereinbarung nicht ausdrücklich auf die Vorschriften des HGB über Wettbewerbsverbote verwiesen ist.

2. Ist eine Forderung rechtshängig, so hindert dies nicht, sie in einem anderen Rechtsstreit der Parteien zur Aufrechnung zu stellen.