Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.03.1974, Az.: 3 AZR 259/73
Anderweitiges Arbeitseinkommen; Anrechnung auf die Karenzentschädigung; Verweis auf die Vorschriften des HGB über Wettbewerbsverbote; Rechtshängigkeit einer Forderung; Aufrechnung in einem anderen Rechtsstreit der Parteien
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 21.03.1974
- Aktenzeichen
- 3 AZR 259/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 10144
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hannover 23.03.1973 - 6 Sa 802/72
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1974, 1072
- DB 1974, 1340-1341 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Anderweitiges Arbeitseinkommen ist nach § 74 c HGB auf die Karenzentschädigung auch dann anzurechnen, wenn in der Wettbewerbsvereinbarung nicht ausdrücklich auf die Vorschriften des HGB über Wettbewerbsverbote verwiesen ist.
2. Ist eine Forderung rechtshängig, so hindert dies nicht, sie in einem anderen Rechtsstreit der Parteien zur Aufrechnung zu stellen.