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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.03.1974, Az.: 4 AZR 266/73

Bergung; Hilfeleistung; Zahlung einer Prämie; Zuschlag; Wahlrecht; Ersetzungsbefugnis; Mitwirkung der Personalvertretung; Unwirksamkeit der Tarifnorm; Schiffsbesatzung als Gesamthand ; Prozessuales Anerkenntnis; Erlaß eines Anerkenntnisurteils

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
20.03.1974
Aktenzeichen
4 AZR 266/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 10134
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Wilhelmshaven 07.03.1972 - Ca 559/70
LAG Hannover 17.01.1973 - 4 Sa 207/72

Fundstelle

  • PersV 1974, 389

Amtlicher Leitsatz

1. Die Begriffe der "Bergung" und "Hilfeleistung" in MTB 2 Anl. 2b2 Nr. 13 Abs. 2 entsprechen den Begriffen der "Bergung" und "Hilfsleistung" im Sinne von HGB § 740.

2. Der einzelne Arbeiter hat nach MTB 2 Anl. 2b2 Nr. 13 Abs. 2 weder einen Anspruch auf Zahlung einer Prämie noch ein Wahlrecht zwischen Zuschlag und Prämie. Vielmehr hat bei Bestehen eines Anspruchs auf Zuschlag der Arbeitgeber im Sinne einer Ersetzungsbefugnis (facultas alternativa) die Möglichkeit, anstelle des dem Arbeiter zustehenden Zuschlags eine Prämie zu zahlen. Ist jedoch das Wahlrecht dahin ausgeübt worden, daß dem Arbeiter eine Prämie gezahlt werden soll, so erwirbt er darauf einen unmittelbaren tariflichen Anspruch.

3. MTB 2 Anl. 2b2 Nr. 13 Abs. 2 verstößt insoweit gegen PersVG § 78 Abs. 1, als dort vorgesehen ist, daß von Fall zu Fall unter Mitwirkung der Personalvertretung geregelt werden soll, ob und in welcher Höhe Zuschläge oder Prämien gezahlt werden. Daraus folgt jedoch nicht die totale Unwirksamkeit der Tarifnorm.

4. Die Ansprüche aus MTB 2 Anl. 2b2 Nr. 13 Abs. 2 und BAT Anl. 2e2 Nr. 9 Abs. 2 stehen als individuelle Rechtsansprüche den einzelnen Arbeitnehmern und nicht der Schiffsbesatzung als Gesamthand zu.

5. Soweit in den Vorinstanzen ein wirksames prozessuales Anerkenntnis erklärt worden und das Anerkenntnis nicht wirksam widerrufen worden ist, kann auch noch in der Revisionsinstanz der Antrag auf Erlaß eines Anerkenntnisurteils gestellt werden.