Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 15.03.1974, Az.: 4 AZB 6/74
Berufungsschrift; Bezeichnung des angefochtenen Urteils; Bezeichnung des Gerichts; Ladungsfähige Anschrift des Berufungsklägers; Ladungsfähige Anschrift des Berufungsbeklagten; Prozeßvertreter
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 15.03.1974
- Aktenzeichen
- 4 AZB 6/74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 10091
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Bremen 25.01.1974 - 1 Sa 4/74
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AP Nr 23 zu § 518 ZPO
- DB 1974, 2064 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, gehört die Angabe des Gerichts, das das angefochtene Urteil erlassen hat.
2. Die Berufungsschrift muß auch die ladungsfähige Anschrift des Berufungsklägers und des Berufungsbeklagten bzw. ihrer Prozeßvertreter erkennen lassen.